Tätigkeitsbereiche

Blindheit und Sehbehinderungen bedeuten immer Herausforderungen in vielen Bereichen des Lebens. Wir als Blindenhilfswerk Berlin e.V. haben uns zur Aufgabe gemacht, Brücken über diese Barrieren zu bauen und beim Überqueren zu helfen. Dafür sind wir in mehreren Bereichen aktiv:

Wohnen & Betreuung
Ein blinder oder sehbehinderter Mensch findet bei uns bezahlbaren Wohnraum. Unseren Mieterinnen und Mietern helfen wir im Alltag und haben stets ein offenes Ohr für sie.

Bildung & Beratung
Perspektiven sind wichtig. Durch Bildungsangebote machen wir Mut optimistisch in die Zukunft zu blicken. Gleichzeitig klären wir Menschen ohne Seheinschränkungen über Hindernisse durch Blindheit und Sehbehinderungen auf.

Freizeit & Erholung
Frei verfügbare Zeit soll gut genutzt werden: Unsere Freizeitangebote sind den Bedürfnissen von blinden und sehbehinderten Menschen angepasst und schaffen Ausgleich zum Alltag.

Inklusion
Wir denken in allen Bereichen inklusiv. Deshalb fördern wir bewusst Begegnungen. In der Gesellschaft sollen Barrieren abgebaut und die Teilhabe für alle ermöglicht werden.

Unser Leitbild

Unser Engagement gilt Menschen mit Blindheit und Sehbehinderung.
Wir fördern Arbeit und berufliches Fortkommen. Wir ermöglichen Bildung. Für ein selbstbestimmtes Leben schaffen wir zeitgemäße Wohnmöglichkeiten und finden Lösungen für den Alltag. Die Sorgen und Nöte Betroffener nehmen wir ernst und gehen vertrauensvoll damit um.

Wir engagieren uns.

 

Unser Handeln orientiert sich an den Bedürfnissen und einzigartigen Fähigkeiten der einzelnen Menschen. Stärken und Interessen erkennen, wertschätzen und fördern wir.

Wir sehen das Können.

 

Wir begegnen uns tolerant, offen, empathisch und gehen respektvoll miteinander um. Vielfalt sehen wir als Gewinn. Wir lernen voneinander, entdecken Neues und motivieren jeden Einzelnen dazu, sich aktiv einzubringen.

Wir denken inklusiv.

 

Wir handeln transparent und verantwortungsvoll. Wir reflektieren unsere Arbeit regelmäßig, um Qualität zu sichern und uns weiterzuentwickeln.

Wir bewegen uns.

Satzung des Blindenhilfswerks Berlin e.V.

Verein zur Förderung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Blinden

 

§ 1

Das Blindenhilfswerk Berlin ist ein korporativer Verein, der am 12.Oktober 1886 als „Verein zur Beförderung der wirtschaftlichen  Selbständigkeit der Blinden“ gegründet worden ist. Am 27.Dezember 1888 wurden ihm durch Königliche Kabi-nettsordner die Rechte einer juristischen Person verliehen, am 23.August 1910 ist er als milde Stiftung anerkannt und am 7.August 1951 als solche bestätigt worden.

Er hat seinen Sitz in Berlin und arbeitet seit 1949 unter der Bezeichnung BLINDENHILFSWERK BERLIN.

 

§ 2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO. Seine Ziele sind materielle und ideelle Förderung blinder und hochgradig sehbehinderter Personen ohne Ansehen der Erblindungsursache (in der Folge als „Blinde“ bezeichnet).

(2) Er unterhält eigene Blindenwohnheime und einen Blindenarbeitsbetrieb.

(3) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Ausbildung Blinder in einem Beruf
  • Beschaffung von Arbeitsgeräten und Rohstoffen für blinde Handwerker sowie von sonstigen Hilfsmitteln für berufstätige Blinde.
  • Zuweisung und Vermittlung von Arbeitsaufträgen an Blinde
  • Erschließung und Einrichtung von Arbeitsplätzen für Blinde in allen geeigneten Berufen
  • Beschaffung Einrichtung und Unterhaltung von Wohn- und Heimplätzen für Blinde
  • Unmittelbare finanzielle Förderung Blinder durch zinslose Darlehen oder Beihilfen
  • Gesundheits- und Erholungsfürsorge, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit Blinder
  • Förderung der geistigen und kulturellen Interessen Blinder
  • Blindenaltersfürsorge
  • Auskunft und Beratung in allen Fragen der Blindenarbeit und Blindenfürsorge in Zusammenarbeit mit der Johann-August-Zeune-Schule für Blinde (früher: Blindenbildungsanstalt Berlin)

 

§ 3

(1) Als Mittel zur Durchführung dieser Aufgaben stehen dem Verein die Spenden und Zuwendungen seiner Förderer und Blindenfreunde, die Mitgliederbeiträge und die Erträgnisse aus dem Vereinsvermögen zur Verfügung.

(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

(1) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Befindet sich ein Mitglied mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge für mindestens zwei Jahre im Rückstand, so ist der Vorstand nach  Eintritt der Fälligkeit dieser Beträge berechtigt, mit einfacher Mehrheit den   Ausschluß des säumigen Mitglieds zu beschließen. Dem Mitglied ist  zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Das Ausschlußrecht besteht auch im Fall vereinsschädigendem Verhaltens. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist nicht übertragbar.

(4) Alle Mitglieder und solche Blindenfreunde, die den Verein durch gelegentliche oder laufend gewährte Geldspenden und Zuwendungen fördern, werden kartei-mäßig erfaßt. Durch regelmäßig herausgegebene Berichte und Werbeschreiben wird die Verbindung zu ihnen aufrechterhalten.

(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen-schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung hierzu erfolgt durch entsprechende Einladungsschreiben, die wenigstens vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einfachem Brief an alle Mitglieder an die von diesen jeweils zuletzt mitgeteilte Anschrift abzusenden sind.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem ersten oder zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu vollziehen ist.

(4) In der Mitgliederversammlung ist Bericht über die Vereinstätigkeit zu erstatten.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  • Die Wahl des Vorstandes
  • Die Genehmigung des Jahresabschlusses
  • Die Entlastung des Vorstandes
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins

(6) Anträge von Vereinsmitgliedern für die Mitgliederversammlung sind beim Vorstand so zeitig schriftlich einzubringen, daß sie in die Bekanntmachung der Tagesordnung mitaufgenommen werden können.

 

§ 6

(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

  • dem ersten Vorsitzenden,
  • dem zweiten Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer und
  • mindestens zwei Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Vornahme der Neuwahlen im Amt und hat das Recht, ein vorzeitig ausscheidendes Vorstandsmitglied für den Rest seiner Amtszeit durch ein anderes Vereinsmitglied zu ersetzen und sich durch Zuwahl von Beisitzern zu erweitern.

(3) Alle Vorstandsmitglieder üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schriftführer vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich  jeweils allein.

(5) In der Niederschrift über die Vorstandswahl (vgl. § 5, Abs. 3) sind die Vorstandsmitglieder namentlich aufzuführen.

(6) Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch den ersten oder den zweiten Vorsitzenden. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern muß eine Einberufung binnen vier Wochen erfolgen.

(7) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlußfähig.

 

§ 7

(1) Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer zur Führung der laufenden Geschäfte.

(2) Der Geschäftsführer hat vor wichtigen Entscheidungen oder Maßnahmen die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

 

§ 8

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das gesamte Vermögen der Johann-August-Zeune-Schule für  Blinde (früher Blindenbildungsanstalt Berlin) mit der Auflage zu, es besonders zu verwalten und seine Erträgnisse im Sinne des § 2 dieser  Satzung zu verwenden.

 

§ 10

Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und über die Änderung seiner Satzung bedürfen einer Mehrheit von 75 % der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder sowie ferner der Genehmigung der zuständigen Behörde. Soweit dabei Bestimmungen der § 51 ff. AO berührt werden, sind vorab mit dem Finanzamt abzustimmen.

 

§ 11

Satzungsänderungen, die dem Verein von der zuständigen Finanzbehörde aufgegeben werden, um die Steuerbegünstigung des Vereins im Sinne der §§ 51 ff AO nicht zu gefährden, kann auch der Vorstand beschließen.

 

Genehmigung

Die vorstehende, von der Mitgliederversammlung des Vereins Blindenhilfswerk Berlin am 18. November 1997 beschlossene Neufassung der Satzung wird hiermit genehmigt.

Berlin, den 4. Februar 1998                  Der Senator für Justiz

Unsere Geschichte

Das Blindenhilfswerk Berlin e.V. blickt auf eine Geschichte zurück, die bis in das Ende des 19. Jahrhunderts reicht. Verschiedene gesellschaftliche und politische Einstellungen sowie medizinische und technische Entwicklungen prägten die verschiedenen Zeitabschnitte sehr und damit auch unsere Arbeit.

Der Ursprungsgedanke Menschen mit Blindheit und Sehbehinderungen langfristig zu unterstützen, ist stets geblieben. Damals wie heute möchten wir Betroffene auf ihrem Weg zu einem selbstständigen und selbstbestimmten Leben begleiten und unter die Arme greifen.

Drei Frauen flechten Körbe. Eine weitere Dame steht am linken Bildrand vor einer Badewanne, die mit Wasser gefüllt ist. Sie weicht dort Zweige ein.

Beginn bis 1914

Das heutige Blindenhilfswerk Berlin e.V. wurde am 12. Oktober 1886 als „Verein zur Beförderung der wirthschaftlichen Selbstständigkeit der Blinden“, kurz VSB gegründet. Initiator war der damalige Direktor der Königlichen Blindenanstalt Berlin-Steglitz Karl Wulff. Ziel des Vereins war es, für blinde Menschen nach Abschluss der Schule bzw. Ausbildung Erwerbsmöglichkeiten zu schaffen und damit ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit zu fördern. Blinde Frauen erhielten besondere Aufmerksamkeit, da es für sie bis dato keine gewinnbringenden Berufe und auch gesellschaftlich wenig bis keine Perspektiven gab.

Man sieht die Gebäude des Blindenhilfswerkes Berlin e.V. vor 1915.
Postkartenansicht der Gebäude des Blindenhilfswerkes Berlin e.V.

Ein halbes Jahr nach der Gründung konnten im April 1887 acht ausgebildete blinde Korbmacher und Seiler ihre Arbeit aufnehmen. 1890 wurde dann das erste Wohnheim für blinde Frauen in der heutigen Lepsiusstraße 117 bezogen. Prominente Bewohnerin war zwischen 1893 und 1896 Betty Hirsch, eine dänisch-deutsche Sängerin sowie Blinden- und Sprachlehrerin.

1893 eröffnete in der Rothenburgstraße 15 das Männerwohnheim. Zusätzlich wurde 1909 ein Feierabendhaus in Rehbrücke nahe Potsdam errichtet.

1914 bis 1945

Während des Ersten Weltkrieges erzeugten die Mitarbeitenden der Werkstätten vor allem für das Kriegsgeschehen Seile, Bürsten und Munitionskörbe. Der Wegfall der Aufträge durch die Heeresleitung nach Kriegsende traf den VSB finanziell schwer. Trotzdem wurde die Produktion nicht eingestellt, sondern wurde als therapeutische Maßnahme aufrechterhalten.

Von 1922 bis 1933 war Oskar Picht Geschäftsführer des VSB. Er setzte sich in dieser Zeit sehr für den Ausbau der Punktschriftbibliothek und –druckerei ein. Die Literatur sollte nicht nur der Erwachsenenbildung, sondern auch zur Freizeitgestaltung dienen.

Im Mai 1935 wurde der Verein der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt (NSV) unterstellt und verlor damit seine Eigenständigkeit. Die Produkte aus der Werkstattarbeit beschränkten sich während des Zweiten Weltkrieges erneut auf fast ausschließlich Kriegswaren.
Das Werkstattgebäude wurde 1943 durch Bomben zerstört. 1944 wurde auch das Frauenwohnheim getroffen und war nach dem Bombenabwurf unbewohnbar.

Ab 1945 bis 2018

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges ordneten die alliierten Militärbehörden an, dass alle Vereinstätigkeiten zu ruhen haben, was einer Auflösung des Vereins gleichkam. Am 6. Dezember 1947 genehmigte das zuständige „Office of Military Government – Berlin Sector“ dem Blindenhilfswerk Berlin unter diesem neuen Namen als unpolitische Wohlfahrtsorganisation wieder tätig zu sein. Die Eintragung in die Liste der korporativen Vereine erfolgte durch den Polizeipräsidenten am 8. August 1950. Außerdem trat das Blindenhilfswerk Berlin e.V. dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband am 1.9.1951 als 15. Verein bei.

Mitgliedkarte des Blindenhilfswerkes Berlin e.V. beim Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Das Blindenhilfswerk Berlin e.V. ist das 15. Mitglied.

Mitgliedskarte des Blindenhilfswerkes Berlin e.V. beim Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.

Das fast komplett zerstörte Wohnheim in der Lepsiusstraße 117 wurde 1957 wiederaufgebaut und 1966 sowie 1975 durch die Gebäudeteile 117 A und B erweitert. Bis in die 80er Jahre herein erfolgte eine Umwandlung von Wohnheimen zu Wohnhäusern sowie die Aufhebung der Geschlechtertrennung. Auch Familien mit sehenden Angehörigen und Menschen mit Restsehvermögen sind seitdem wohnberechtigt.

Blick vom Gelände des Blindenhilfswerkes Berlin e.V. auf die Gebäude der Lepsiusstraße. Es entsteht ein Anbau.

Bauarbeiten 1974 auf dem Gelände des Blindenhilfswerkes Berlin e.V. Der Anbau in der Lepsiusstraße entsteht.

Die Werkstatttätigkeiten konnten 1949 nach Fertigstellung eines neuen Werkstattgebäudes wiederaufgenommen werden. In den folgenden Jahrzehnten lag der Schwerpunkt der Vereinsarbeit auf diesem Bereich. Industriell gefertigte Konkurrenzprodukte und der Wegfall vieler öffentlicher Aufträge führten allerdings zu starken Umsatzeinbußen und steigenden finanziellen Zuschüsse seitens des Blindenhilfswerk Berlin e.V. über die Jahre hinweg, so dass man sich schweren Herzens dazu entschloss, die Werkstatt einschließlich Druckerei im Jahr 2018 zu schließen.

Das Feierabendheim in Rehbrücke wurde indes mit dem Befehl des Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministration 1946 beschlagnahmt und später nicht mehr zurückgeführt, was 1954 zur Aufgabe des Hauses führte.

Heute

Die Schließung der Werkstatt, bis dato ein wichtiger Pfeiler der Vereinsarbeit, eröffnete einen neuen Abschnitt für das Blindenhilfswerk Berlin e.V. Neben der Vermietung von Wohnungen an Menschen mit Blindheit sowie Sehbehinderungen und der Organisation von Bildungs- und Freizeitangeboten, fördert der Verein nun verstärkt Inklusionsprojekte. Durch sie werden Möglichkeiten der Begegnungen und des gemeinsamen Miteinanders geschaffen. Das Entwickeln von inklusiven Wohnformen steht dabei an erster Stelle.

Eine Frau steht am Herd vor einem Topf mit heißem Wasser. Neben ihr steht ein Herr mit weißen Haaren. Beide lächeln.

Gemeinsames Kochen im Blindenhilfswerk Berlin e.V.

Auch die Sensibilisierung der Allgemeinheit in Bezug auf die Situation von blinden und sehbehinderten Menschen hat sich das Blindenhilfswerk Berlin e.V. zur Aufgabe gemacht. Der Garten der Sinne, der in einem spannenden Rahmen Berührungspunkte zum Thema schafft, liegt dem Verein deshalb besonders am Herzen.

Drei Mädchen mit Augenbinde laufen an einer Häuserwand mit Führstock entlang.

Im Garten der Sinne kann man einen Eindruck erhalten, was eine starke Seheinschränkung bedeutet.

Stiftungen

Die Stiftung Blindenhilfe Berlin und die PHIKARDEA-Stiftung unterstützen unsere Arbeit ebenfalls. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie dazu Fragen haben.

Ihr Ansprechpartner:

Herr Carsten Zehe
c.zehe@blindenhilfswerk-berlin.de
030 / 790 13 99 – 20

Stiftung Blindenhilfe Berlin

Selbstbestimmt leben – das wünscht sich jeder Mensch. Aber der Weg zur gleichberechtigten Teilhabe ist noch weit. Aus diesem Grund wurde die Stiftung Blindenhilfe Berlin im Jahre 2001 ins Leben gerufen. In Zusammenarbeit mit dem Blindenhilfswerk Berlin e.V. möchte die Stiftung blinde und sehbehinderte Personen ohne Ansehen der Erblindungsursache in verschiedenen Bereichen des Lebens unterstützen. Das Aufgabengebiet der Stiftung ist deshalb vielfältig, es umfasst z.B.

  • die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
  • Förderung und Sicherung von geeignetem Wohnraum,
  • die Verbreitung der Brailleschrift,
  • die Sicherstellung ambulanter Begleitdienste,
  • die Förderung der kulturellen Teilhabe,
  • die Beratung in blinden- sehbehindertenspezifischen Angelegenheiten,
  • die Öffentlichkeitsarbeit, zur Sensibilisierung der Belange sehbehinderter und blinder Menschen.

Wir freuen uns über Ihre Unterstützung, entweder durch eine

  • Spende: Der von Ihnen zugewandte Spendenbetrag wird unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung zugeführt.

oder eine

  • Zustiftung: In diesem Fall wird der von Ihnen zugewandte Betrag wird dem Grundstockvermögen der Stiftung zugeschlagen. Eine Förderung durch die Stiftung erfolgt jährlich aus den Erträgen des Grundstockvermögens, sodass aus den Erträgen Ihrer Zuwendung ebenfalls eine kontinuierliche Förderung erfolgt. Dabei ist die Stiftung auf Ewigkeit ausgelegt, d.h. Ihre Zuwendung wirkt für den Stiftungszweck unendlich weiter.

Bankverbindung
Deutsche Bank Berlin
IBAN DE10 1007 0000 0020 2200 00
BIC DEUTDEBBXXX

Logo Stiftung Blindenhilfe Berlin

PHIKARDEA-Stiftung

Das Blindenhilfswerk Berlin ist Stiftungsträger der PHIKARDEA-Stiftung, die sich zum Ziel gesetzt hat, speziell jüngere, blinde und sehbehinderte Menschen auf ihrem Weg in ein selbstbestimmtes Leben zu unterstützen. Die PHIKARDEA- Stiftung fördert z.B.

  • die Aus- und Weiterbildung junger Menschen bis zu einem Alter von 30 Jahren,
  • Reisekostenbeihilfen und Zuschüsse zu Produkten und Hilfsmitteln in einem festgelegten Kostenrahmen, die ansonsten nicht gefördert werden.

Wir freuen uns, wenn Sie die Arbeit der Stiftung durch eine Spende unterstützen. Der von Ihnen zugewandte Spendenbetrag wird unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung zugeführt.

Bankverbindung
V Bank
IBAN DE43 7001 2300 6107 8784 00
BIC VBANDEMMXXX

 

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